Scheckgesetz
| 2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" kann durch Indossament übertragen werden.
(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
(3) 1Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. 2Diese Personen können den Scheck weiter indossieren.
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Rechtsprechung zu Art. 14 ScheckG
7 Entscheidungen zu Art. 14 ScheckG in unserer Datenbank:
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
Ausstellung eines Schecks mit einer Währungsbezeichnung; Unterbrechung der ...
- BayObLG, 21.01.1999 - 1St RR 265/98
Tateinheit und Tatmehrheit bei der Verwertung eines unterschlagenen Schecks
- BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 3/20 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Unzulässigkeit - ...
- BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86
Auslegung eines Antrags als Feststellungsantrag - Rechtsschutzinteresse für die ...
- BGH, 05.11.2002 - XI ZR 91/02
Sorgfaltspflichten der Banken bei Einlösung gefälschter Schecks
- OLG Hamm, 13.12.1993 - 5 U 168/93
- KG, 07.06.1994 - 7 U 5929/93
Anspruch auf Schadensersatz mangels Berechtigung zur Herausgabe des Schecks; ...