Scheckgesetz

   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13)   
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Textdarstellung

  

Art. 13

Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Rechtsprechung zu Art. 13 ScheckG

9 Entscheidungen zu Art. 13 ScheckG in unserer Datenbank:

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