Scheckgesetz
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Rechtsprechung zu Art. 13 ScheckG
9 Entscheidungen zu Art. 13 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.02.1993 - XI ZR 84/92
Rechtsscheinhaftung bei Scheckreiterei
- OLG München, 21.03.2012 - 3 U 3933/11
Scheckausstellerhaftung: Berücksichtigung von Einwänden aus dem Grundgeschäft
- BGH, 21.10.1968 - II ZR 190/66
Haftung aus veranlasstem Rechtsschein bei versehentlich unvollständigem Wechsel - ...
- BGH, 30.03.1993 - XI ZR 192/92
Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei ec-Scheckkartengarantie
- BGH, 26.09.1995 - XI ZR 159/94
Pflichten der Bank bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks
- OLG Düsseldorf, 19.08.1993 - 13 U 175/92
- OLG Saarbrücken, 04.12.1996 - 1 U 642/96
- OLG Hamm, 27.01.1998 - 7 U 70/97
- LAG Hessen, 20.05.1985 - 2 Sa 1316/84
Umdeutung eines nichtigen Schecks in ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis