Scheckgesetz

   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13)   
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Art. 4

1Der Scheck kann nicht angenommen werden. 2Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

Rechtsprechung zu Art. 4 ScheckG

27 Entscheidungen zu Art. 4 ScheckG in unserer Datenbank:

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