Scheckgesetz
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
1Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. 2Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 3 ScheckG
31 Entscheidungen zu Art. 3 ScheckG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ...
- OLG Düsseldorf, 08.03.1996 - 17 U 193/95
Unterzeichnung eines Schecks durch zwei Geschäftsführer einer GmbH
- BGH, 09.12.1985 - II ZR 185/85
Prüfungspflicht der bezogenen Bank bei Einlösung eines Barschecks
- BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00
Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender ...
- LG Stuttgart, 27.06.2014 - 12 O 593/13
Bankenhaftung - Pflichten der Bank vor der Einlösung eines eingereichten ...
- BGH, 18.03.1997 - XI ZR 117/96
Bank trägt das Risiko von Scheckfälschungen
- BGH, 20.12.1955 - I ZR 171/53
- BGH, 11.07.1974 - II ZR 98/73
Fehlen eines Indossaments - Anspruch eines Eigentümers eines ...
- BGH, 28.09.1972 - II ZR 109/70
Anspruch auf Zahlung der Schecksumme - Ausgleich im Abrechnungsverfahren als ...
- BGH, 15.02.1982 - II ZR 53/81
Verletzung der Aufklärungspflichten und Prüfungspflichten aus dem Scheckvertrag - ...