Scheckgesetz
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) 1Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. 2Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar.
(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.
(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
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Rechtsprechung zu Art. 2 ScheckG
23 Entscheidungen zu Art. 2 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08
Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat ...
- BGH, 03.05.2000 - 2 StR 69/00
- BFH, 21.08.2012 - IX R 55/10
Zufluss von Pachtzahlungen in Geldeswert
- OLG Hamm, 26.06.1990 - 7 U 16/90
- OLG München, 09.10.1984 - 13 U 2940/84
Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Schecks; Erforderlichkeit der Angabe des ...
- BGH, 13.05.1997 - XI ZR 84/96
Rechtsfolgen der Einlösung eines entwendeten, verfälschten, undatierten Schecks
- BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00
Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender ...
- BGH, 03.05.2000 - 2 StR 69/00
Tatbestandsmerkmal "Euroscheckvordruck" iSd § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB
- FG Nürnberg, 25.07.2006 - IV 206/05
Voraussetzungen für eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung; Möglichkeit der ...
- OLG Köln, 25.01.2000 - 22 U 171/99
Voraussetzungen des scheckrechtlichen Regressanspruchs aus Art. 40 ScheckG