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Scheckgesetz

   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ScheckG (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Scheckgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 1

Der Scheck enthält:

1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsorts;
5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6. die Unterschrift des Ausstellers.

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Rechtsprechung zu Art. 1 ScheckG

37 Entscheidungen zu Art. 1 ScheckG in unserer Datenbank:

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