Scheckgesetz
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
(1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.
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Rechtsprechung zu Art. 6 ScheckG
5 Entscheidungen zu Art. 6 ScheckG in unserer Datenbank:
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 - 2 K 19/21
Zuschlagsentscheidung bei mehreren bestehen gebliebenen Geboten
- BGH, 30.03.1993 - XI ZR 192/92
Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei ec-Scheckkartengarantie
- BGH, 26.09.1989 - XI ZR 178/88
Erwerb des Eigentums an einem in der Schweiz übertragenen Orderscheck; ...
- BGH, 23.09.1985 - II ZR 172/84
Vorlegung eines Schecks durch Einreichung bei der Deutschen Bundesbank
- BGH, 26.09.1995 - XI ZR 159/94
Pflichten der Bank bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks