Scheckgesetz
| 2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Rechtsprechung zu Art. 21 ScheckG
139 Entscheidungen zu Art. 21 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08
Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat ...
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 9 U 84/05
Wertpapierrecht: Mitverschulden bei grob fahrlässiger Einlösung eines in Verlust ...
- OLG Düsseldorf, 09.07.2003 - 15 U 200/02
Zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Rahmen des Art. 21 ScheckG sowie zur ...
- BGH, 19.01.1993 - XI ZR 76/92
Grob fahrlässiger Erwerb eines abhandengekommenen Inhaberverrechnungsschecks
- OLG Dresden, 08.03.2005 - 8 U 2159/04
Indossament; Aufwendungsersatz; Scheck
- BGH, 06.09.2001 - 5 StR 318/01
Betrug; Scheckeinlösung ohne Rechtsanspruch; Fehlüberweisung; Täuschung ...
- OLG Frankfurt, 02.06.1999 - 23 U 43/94
Grobe Fahrlässigkeit der Bank bei Hereinnahme disparischer Schecks ohne Prüfung ...
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
Ausstellung eines Schecks mit einer Währungsbezeichnung; Unterbrechung der ...
- BGH, 07.02.1951 - II ZR 11/50
Rechtsmittel
- BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 88/63
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