Scheckgesetz
2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24) |
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsprechung zu Art. 21 ScheckG
139 Entscheidungen zu Art. 21 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08
Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat ...
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 9 U 84/05
Wertpapierrecht: Mitverschulden bei grob fahrlässiger Einlösung eines in Verlust ...
- OLG Düsseldorf, 09.07.2003 - 15 U 200/02
Zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Rahmen des Art. 21 ScheckG sowie zur ...
- BGH, 19.01.1993 - XI ZR 76/92
Grob fahrlässiger Erwerb eines abhandengekommenen Inhaberverrechnungsschecks
- OLG Dresden, 08.03.2005 - 8 U 2159/04
Indossament; Aufwendungsersatz; Scheck
- BGH, 06.09.2001 - 5 StR 318/01
Betrug; Scheckeinlösung ohne Rechtsanspruch; Fehlüberweisung; Täuschung ...
- OLG Hamm, 09.10.1981 - 7 U 92/81
Anspruch auf Freigabe nach dem Bereicherungsrecht; Erwerb eines Schecks und ...
- OLG Frankfurt, 02.06.1999 - 23 U 43/94
Grobe Fahrlässigkeit der Bank bei Hereinnahme disparischer Schecks ohne Prüfung ...
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
Ausstellung eines Schecks mit einer Währungsbezeichnung; Unterbrechung der ...
- BGH, 07.02.1951 - II ZR 11/50
Rechtsmittel