Scheckgesetz

   2. Abschnitt - Übertragung (Art. 14 - 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ScheckG (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ScheckG
__paste_bez____paste_norm__ Scheckgesetz (https://dejure.org/gesetze/ScheckG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Scheckgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 21

Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Rechtsprechung zu Art. 21 ScheckG

139 Entscheidungen zu Art. 21 ScheckG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 139 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 ScheckG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 935 II (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 985 (Herausgabeanspruch)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht