Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
(1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.08.2009 | Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze | 30.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 935 BGB
467 Entscheidungen zu § 935 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2026 - V ZR 92/25
Gutgläubiger Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs?
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 16.04.2025 - 18 U 57/24
Abhandenkommen; Heilung; gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; nachträgliche ...
- OLG Köln, 16.04.2025 - 18 U 57/24
- BGH, 18.09.2020 - V ZR 8/19
Entwendung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten
Zum selben Verfahren:
- LG Marburg, 25.04.2018 - 1 O 158/17
Die Probefahrt des Kaufinteressenten mit einem Fahrzeug ist als Fall der ...
- OLG Frankfurt, 17.12.2018 - 15 U 84/18
Gutgläubiger Erwerb nach Entwendung des Autos während Probefahrt
- LG Marburg, 25.04.2018 - 1 O 158/17
- BGH, 14.06.2013 - V ZR 108/12
Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 14.06.2011 - 11 O 2007/09
Sachenrecht: Herausgabeansprüche des Eigentümers bei Abhandenkommen von Sachen; ...
- OLG Naumburg, 05.04.2012 - 10 U 23/11
Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von ...
- LG Magdeburg, 14.06.2011 - 11 O 2007/09
- BGH, 03.12.2025 - 5 StR 362/25
Computerbetrug (unbefugtes Verwenden von Daten; kontaktloses Zahlen ohne ...
- BGH, 13.12.2013 - V ZR 58/13
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe ...
§ 935 BGB in Nachschlagewerken
- § 935 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Querverweise
Auf § 935 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Schiffsüberlassungsverträge
- Zeitcharter
- § 566 (Pfandrecht des Zeitvercharterers)
Redaktionelle Querverweise zu § 935 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) (zu § 935 II)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 868 (Mittelbarer Besitz)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Indossament
- Art. 16 II
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Übertragung
- Art. 21