(1) 1Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. 2Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. 3Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.
(2) Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Rechtsprechung zu Art. 16 WechselG
61 Entscheidungen zu Art. 16 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.11.1977 - II ZR 67/76
Inanspruchnahme eines Wechselbürgen auf Zahlung - Anforderungen an die Erwirkung ...
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 142/75
Einlösung eines Wechsels durch einen Indossanten - Wechselrechtliche Legitimation ...
- BGH, 09.04.1952 - II ZR 13/52
Unvollständiger Wechselprotest
- OLG München, 14.07.1992 - 25 U 5929/91
Rechtsfolgen des gutgläubigen Erwerbs eines Wechsels
- BGH, 19.12.1974 - II ZR 108/73
Beweislast des Wechselschuldners für den Einwand der fehlenden sachlichen ...
- BGH, 07.02.1951 - II ZR 11/50
Rechtsmittel
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 143/75
Voraussetzungen für die Herleitung von Ansprüchen aus einem Wechsel - ...
- BGH, 13.06.1977 - II ZR 144/75
Voraussetzungen für das Vorliegen eines wechselrechtlichen Anspruchs - ...
- BGH, 30.11.1972 - II ZR 70/71
Gutglaubenserwerb bei unvollständigem "Blankoreitwechsel"
- OLG Hamm, 05.08.2010 - 27 U 201/09
Abweisung der Klage auf Rückgewahr indossierter Wechsel mangels einer Leistung ...
Querverweise
Auf Art. 16 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 365
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 68 (Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 16 WechselG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 365 I