Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
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Rechtsprechung zu § 934 BGB
92 Entscheidungen zu § 934 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.01.2022 - 1 StR 292/21
Unterschlagung (Begriff der Zueignung; Strafbarkeit der wiederholten Zueignung ...
- OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 10 U 23/17
Erwerb von Sicherungseigentum bei der Finanzierung der Rückabwicklung eines ...
- BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 11/66
Fräsmaschine - §§ 933, 934 BGB, mittelbarer Besitz, Abweichung vom ...
- RG, 11.11.1932 - VII 235/32
Zucker II - § 934 BGB
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 23/21
Eigentum an einem Sportboot; Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; ...
- RG, 23.01.1917 - VII 268/16
Eigentumserwerb in gutem Glauben
- VG München, 09.12.2014 - M 4 K 13.495
Prüfungsrecht; Erste Juristische Staatsprüfung 2012/2; Einwendungen gegen die ...
- VG Köln, 29.03.2012 - 20 K 2270/11
Anhörung vor einer Anordnung der präventiv-polizeirechtlichen Sicherstellung
- VG Aachen, 07.03.2025 - 6 K 3183/24
- VG Köln, 06.12.2018 - 20 K 2592/17
Querverweise
Auf § 934 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Schiffsüberlassungsverträge
- Zeitcharter
- § 566 (Pfandrecht des Zeitvercharterers)
Redaktionelle Querverweise zu § 934 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 898 (Gutgläubiger Erwerb)