Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Rechtsprechung zu § 2113 BGB
491 Entscheidungen zu § 2113 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 29.05.2018 - 8 W 146/18
Löschung eines Nacherbenvermerks: Anforderungen an den Nachweis der ...
- OLG München, 14.03.2016 - 34 Wx 239/15
Keine Verfügungsbeschränkung (§ 2113 BGB) des zum Vorerben berufenen überlebenden ...
- OLG München, 16.05.2018 - 20 U 2903/17
Herausgabe eines Grundstücks an Nacherben
- KG, 11.01.2022 - 1 W 252/21
Umfang der Verfügungsbefugnis des für Vorerbschaft eingesetzten ...
- BGH, 12.07.2018 - V ZB 228/17
Anordnung einer Nacherbfolge nur für einen Miterben; Erlöschen der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 20 W 72/16
Grundbuch: Richtigkeit des Zeugnisses gem. § 36 GBO
- OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 20 W 72/16
- OLG Frankfurt, 12.01.2023 - 20 W 196/22
Beschwerdeberechtigung bei abgelehnter Löschung Nacherbenvermerk
- FG Münster, 14.02.2019 - 3 K 1237/17
Steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen zur Abwendung von ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.05.2021 - II R 24/19
Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Ansprüchen des ...
- BFH, 06.05.2021 - II R 24/19
- BGH, 27.01.2016 - XII ZR 33/15
Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des ...
Querverweise
Auf § 2113 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2113 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 2113 III)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 S. 2 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 2113 III)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1207 (Verpfändung durch Nichtberechtigten) (zu § 2113 III)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 51