Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) 1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
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Rechtsprechung zu § 2123 BGB
13 Entscheidungen zu § 2123 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 22.01.2024 - 3 W 113/23
Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Auskunftsklage des ...
- LG Lübeck, 28.10.2024 - 7 T 259/24
Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG bei einer Dauerbetreuung; Beginn der ...
- OLG Schleswig, 20.04.2023 - 9 Wx 6/22
Berücksichtigung von der Dauertestamentsvollstreckung unterliegendem ...
- OLG Köln, 19.10.2018 - 1 U 74/17
- BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
Zur Frage der Ausgestaltung eines Behindertentestaments und eines daraus ...
- BFH, 18.03.1981 - II R 89/79
Abzugsfähigkeit einer vom Vorerben an den Nacherben gezahlten Abfindung für den ...
- FG Schleswig-Holstein, 06.04.2006 - 3 K 74/04
Besteuerung eines befreiten Vorerbes
- BGH, 09.11.1994 - IV ZR 319/93
Rechtsstellung des Nacherben-Testamentsvollstreckers
- OLG Brandenburg, 24.10.1994 - 10 Wx 17/94
Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten; Unwirksamkeit eines ...
- BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; ...
Querverweise
Auf § 2123 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2136 (Befreiung des Vorerben)