Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
1Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Rechtsprechung zu § 2104 BGB
43 Entscheidungen zu § 2104 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 04.07.1996 - 1Z BR 162/95
Einsetzung eines Vorerben ohne Bestimmung eines Nacherben
- OLG München, 05.01.2017 - 34 Wx 324/16
Zur Einsetzung von Nacherben unter der auflösenden Bedingung einer anderweitigen ...
- OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 66/06
Unwirksamkeit eines Testamentes bei Bestimmung des Erben durch Dritte
- OLG Hamm, 06.07.1995 - 15 W 172/95
Fehlende Bestimmung über den Nacherben
- BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 90/84
Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages
- OLG Frankfurt, 10.12.1999 - 20 W 224/97
Vereinbarung der Erben über die Geltung der gesetzlichen Erbfolge wegen ...
- OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11
Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt
- OLG Schleswig, 06.06.2016 - 3 Wx 1/16
Auslegung eines Ehegattentestaments im Sinne der Einheitslösung trotz Wortwahl ...
- BayObLG, 17.03.1982 - BReg. 2 Z 13/82
Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch
- BayObLG, 05.03.1991 - BReg. 1a Z 13/90
Auslegung eines Testaments; Anordnung einer Nacherbfolge ; Erteilung eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2104 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1936 (Gesetzliches Erbrecht des Staates) (zu § 2104 S. 2)