Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) 1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. 2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
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Rechtsprechung zu § 2130 BGB
67 Entscheidungen zu § 2130 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2024 - IV ZR 288/22
Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des ...
- OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2020 - 4 MB 2/20
Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts durch einen Nacherben
- OLG Schleswig, 30.01.2018 - 3 U 45/17
Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Sicherheitsleistung
Zum selben Verfahren:
- LG Itzehoe, 19.05.2017 - 2 O 206/16
Anspruch Nacherbe gegen Vorerbe auf Auskunft und Sicherheitsleistung
- LG Itzehoe, 19.05.2017 - 2 O 206/16
- OLG Nürnberg, 30.01.2025 - 15 W 1883/24
Vorausvermächtnis, Eintragung des Nacherbenvermerks, Beschwerdeführer, ...
- OLG Karlsruhe, 18.01.2017 - 7 U 189/15
Rechnungslegungspflicht bei Vorausvermächtnis
- OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21
Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Grundstückseigentum aufgrund eines ...
- FG München, 08.07.2015 - 4 K 2514/12
Erbvergleich als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - ...
- OLG Frankfurt, 25.04.1994 - 20 W 143/94
Adressat des erbrechtlichen Herausgabeanspruchs des § 2130 BGB und der mit ihm ...
- BGH, 14.10.2015 - IV ZR 438/14
Herausgabe- und Zinsansprüche des Erben gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer
§ 2130 BGB in Nachschlagewerken
- § 2130 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlussrechnung
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Auf § 2130 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 197 (Dreißigjährige Verjährungsfrist)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2136 (Befreiung des Vorerben)
Redaktionelle Querverweise zu § 2130 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 259 (Umfang der Rechenschaftspflicht) (zu § 2130 II)