Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. 3Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
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Rechtsprechung zu § 2120 BGB
60 Entscheidungen zu § 2120 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2024 - IV ZR 288/22
Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des ...
- OLG Köln, 18.09.2018 - 3 W 36/18
Ordnungsgemäße Verwaltung bei Vorerbschaft - Grundstücksveräußerung
- OLG Düsseldorf, 24.03.2022 - 3 Wx 130/20
Löschung eines Nacherbenvermerks; Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ...
- KG, 11.01.2022 - 1 W 252/21
Umfang der Verfügungsbefugnis des für Vorerbschaft eingesetzten ...
- FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die ...
- OLG Düsseldorf, 24.08.1995 - 7 W 60/95
Aufforderung des Vorerben zur Abgabe der Einwilligungserklärung nach § 2120 BGB - ...
- BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 278/13
Wohnraummiete: Außerordentliches Kündigungsrecht des Nacherben; Vereinbarung ...
- FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07
Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere ...
- OLG Frankfurt, 20.04.2011 - 4 U 78/10
Anspruch des befreiten Vorerben auf Zustimmung der Nacherben zur ...
- OLG Hamm, 13.05.2016 - 15 W 594/15
Rechtsfolgen der Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2120 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 2120 S. 2)