Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
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Rechtsprechung zu § 2133 BGB
20 Entscheidungen zu § 2133 BGB in unserer Datenbank:
- LG Lübeck, 28.10.2024 - 7 T 259/24
Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG bei einer Dauerbetreuung; Beginn der ...
- OLG Schleswig, 20.04.2023 - 9 Wx 6/22
Berücksichtigung von der Dauertestamentsvollstreckung unterliegendem ...
- BGH, 27.01.2016 - XII ZR 33/15
Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des ...
- OLG Köln, 19.10.2018 - 1 U 74/17
- BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18
Zur Frage der Ausgestaltung eines Behindertentestaments und eines daraus ...
- OLG Köln, 10.11.2016 - 2 Wx 534/16
Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts zur Aufklärung von ...
- OLG Hamburg, 19.08.2015 - 2 U 16/13
Vermächtnis in Form eines Nießbrauchs an einer in den Nachlass fallenden ...
- FG Schleswig-Holstein, 06.04.2006 - 3 K 74/04
Besteuerung eines befreiten Vorerbes
- OLG Jena, 31.07.2018 - 6 W 14/16
Testamentsauslegung bei Verwendung rechtlicher Fachbegriffe
- BVerwG, 27.10.1997 - 4 BN 20.97
Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis des Nacherben im Normenkontrollverfahrn
Querverweise
Auf § 2133 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2136 (Befreiung des Vorerben)