Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
Rechtsprechung zu § 2115 BGB
49 Entscheidungen zu § 2115 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 24.10.2017 - 15 W 1591/17
Eintritt der Nacherbfolge
- FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
Personelle Verflechtung als Voraussetzung für das Vorliegen einer ...
- BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88
Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als ...
- BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten ...
- OLG Düsseldorf, 30.08.2018 - 3 Wx 67/18
- FG Köln, 29.06.2017 - 7 K 2587/15
- OLG München, 28.11.2017 - 34 Wx 176/17
Anhörung von Ersatznacherben vor einer Löschung des Nacherbenvermerks
- OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Wx 78/17
Wirksamkeit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge bezogen auf einen bestimmten ...
- OLG Hamm, 11.05.2017 - 10 U 72/16
Vorerbin muss nicht im Interesse der Vorerben-Erbin betreut werden
- OLG München, 14.03.2016 - 34 Wx 239/15
Keine Verfügungsbeschränkung (§ 2113 BGB) des zum Vorerben berufenen überlebenden ...
Querverweise
Auf § 2115 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2112 (Verfügungsrecht des Vorerben)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 83 (Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 773 (Drittwiderspruchsklage des Nacherben)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 773