Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
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Rechtsprechung zu § 2144 BGB
13 Entscheidungen zu § 2144 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 13.04.2016 - II R 55/14
Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben
- LG Bochum, 30.12.2009 - 5 S 93/09
Erbrecht - Nacherbe haftet für Maklercourtage
- OLG Köln, 03.11.2014 - 2 Wx 315/14
Zulässigkeit des Antrags des Nachlassverwalters auf Aufhebung der Anordnung der ...
- OLG Oldenburg, 28.03.1994 - 13 U 181/93
- BSG, 15.09.1988 - 9a RV 32/86
Anspruch wegen überzahlter Elternrente - Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ...
- RG, 11.10.1906 - IV 286/06
Erbschein
- OLG Düsseldorf, 24.03.2022 - 3 Wx 130/20
Löschung eines Nacherbenvermerks; Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ...
- BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete ...
- OLG Celle, 16.05.2007 - 14 U 56/06
Echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung im Rahmen der ...
- OLG Bremen, 28.05.1998 - 6 U 26/97
Tilgungsanteile einer Hypothek; Ausgleichsanspruchs des Vorerben ; Einräumung ...