Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) 1Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. 2Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 | |
| 16.04.2004 | Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr | 06.04.2004 | |
| 01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
forderungen, Grund-
und Rentenschulden § 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben § 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten § 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
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Rechtsprechung zu § 2101 BGB
32 Entscheidungen zu § 2101 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2025 - V ZB 48/24
Zulässigkeit einer noch nicht gezeugte Person als Inhaberin und Erwerberin eines ...
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Abgrenzung von Vor- und Nacherbschaft zu Nießbrauchsverhältnis
- KG, 12.08.2021 - 1 W 305/21
Nachweis über anerkannte Stiftung im Zeitpunkt des Erbfalls: Zwischenverfügung ...
- BGH, 22.05.2025 - V ZB 46/24
Löschung des Nacherbenvermerks: BGH zur Wirkung der Generalvollmacht
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- OLG Hamburg, 27.07.2023 - 2 U 2/23
Unterlassungsansprüche in einem einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen einen ...
- BayObLG, 17.03.1965 - BReg. 1b Z 293/64
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- BFH, 17.07.1974 - II R 18/69
GmbH & Co. KG - Vertragsschluß für in Gründung befindliche GmbH & Co. KG - ...
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Erbeinsetzung - Abgrenzung Nacherbenanwartschaftsrechts von der ...
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Nacherben - Erblasser - Vorerbe - Selbständiger Anrechnungsanspruch