Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2116
Hinterlegung von Wertpapieren

(1) 1Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. 2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. 3Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

(2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), in Kraft getreten am 15.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht08.12.2010BGBl. I S. 1864
§ 2100Nacherbe § 2101Noch nicht gezeugter Nacherbe § 2102Nacherbe und Ersatzerbe § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben § 2106Eintritt der Nacherbfolge § 2107Kinderloser Vorerbe § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft § 2110Umfang des Nacherbrechts § 2111Unmittelbare Ersetzung § 2112Verfügungsrecht des Vorerben § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen § 2114Verfügungen über Hypotheken-
forderungen, Grund-
und Rentenschulden
§ 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben
§ 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten
§ 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten
§ 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
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