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   BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76   

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BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76 (https://dejure.org/1976,3496)
BayObLG, Entscheidung vom 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76 (https://dejure.org/1976,3496)
BayObLG, Entscheidung vom 29. März 1976 - BReg. 1 Z 9/76 (https://dejure.org/1976,3496)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1692
  • DB 1976, 1052
  • BayObLGZ 1976, 67
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 37/62

    Begriff des Streitgegenstandes bei Identität von Vorfragen

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
    Einen - hier nicht aufgetretenen - Streit hierüber hätte allerdings das Prozeßgericht und nicht das Nachlaßgericht zu entscheiden (BGHZ 41, 23 [BGH 22.01.1964 - V ZR 37/62] /28; Beschluß des Senats vom 10.5.1968 BReg. 1 b Z 95/67).

    Abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen ( §§ 2210, 2225 bis 2227 BGB ) endet das Amt des Testamentsvollstreckers von selbst mit der Erfüllung aller Aufgaben, zu denen ihn der Erblasser berufen hat, ohne daß es einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht bedarf (BGHZ 41, 23 [BGH 22.01.1964 - V ZR 37/62] /25 mit weit.Nachw.).

    Da aber das Amt des Testamentsvollstreckers erst mit der Ausführung aller Aufgaben, zu denen ihn der Erblasser berufen hat (von selbst), endet (BGHZ 41, 23 [BGH 22.01.1964 - V ZR 37/62] /25), besteht die Testamentsvollstreckung jedenfalls mit der Aufgabe, die Rechte der Nacherben und der Vermächtnisnehmer wahrzunehmen, noch immer fort.

  • BGH, 14.02.1962 - V ZR 92/60
    Auszug aus BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
    Die Bestimmungen der §§ 2207 mit 2209 BGB bringen neben anderen Vorschriften zum Ausdruck, daß innerhalb der gesetzlichen Schranken der Wille des Erblassers die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers sowie für die Beendigung seines Amts (BGH NJW 1962, 912/913) ist (Staudinger Rdnr. 1 zu § 2208 mit weit.Nachw.).

    Bestehen hiernach gegen die vom Erblasser in Nr. IV 12 des Testaments eröffnete Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Dauervollstreckung keine rechtlichen Bedenken, so ist dem Landgericht darin beizutreten, daß die nur teilweise Aufhebung (hinsichtlich der Vorerben) als ein minus gegenüber der Möglichkeit der vollen Aufhebung (auch hinsichtlich der Nacherben) zulässig war (vgl. auch BGH NJW 1962, 912/913: Aufrechterhaltung der Testamentsvollstreckung als Teilvollstreckung nach § 139 BGB ).

  • BayObLG, 21.04.1971 - BReg. 3 Z 2/71
    Auszug aus BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
    Dabei müssen die Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben (BayObLGZ 1971, 147/154).

    Die Ermittlungen sind dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/57; BayObLGZ 1971, 147/153 f.).

  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
    Die Ermittlungen sind dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/57; BayObLGZ 1971, 147/153 f.).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
    Denn der Wortlaut der einschlägigen Testamentsbestimmungen ist keineswegs völlig klar und eindeutig (nur in diesem Fall wäre eine Auslegung ausgeschlossen: BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1965, 53/56); vielmehr kann bei der Vielzahl der im Testament getroffenen Verfügungen und der Verschiedenheit der in der Urkunde gebrauchten Wortwendungen insbesonders der für die Entscheidung sehr wesentliche Unterschied zwischen bindender Anordnung und unverbindlichem Wunsch, den das Landgericht ausführlich darlegt (C III 1 a), nicht ohne Auslegung gefunden werden.
  • BGH, 14.07.1955 - IV ZB 37/55

    Verfahren bei Hausratsverteilung

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
    Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidung ist der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts entzogen (BGHZ 18, 143/148; BayObLGZ 1965, 348/352 f. und 355/356; 1969, 200/204 und 227/231 mit weit.Nachw.; Keidel-Winkler Rdnr. 27, Jansen Rdnr. 23, je zu § 27 FGG ).
  • BGH, 10.06.1959 - V ZR 25/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
    Gehören zum Nachlaß Geschäftsanteile einer GmbH, so erfolgt die Verwaltung dieser Anteile durch den Testamentsvollstrecker in der Weise, daß er vollständig an die Stelle des Erben tritt; dabei umfaßt die Verwaltung alle Rechtshandlungen, die die Gesellschaftereigenschaft des Erben mit sich bringt, einschließlich der Ausübung des Stimmrechts (Staudinger Rdnr. 70, BGB RGRK Rdnr. 9, Erman Rdnr. 16 - für den Fall einer entsprechenden Anordnung im Testament wie hier -, je zu § 2205 BGB und je mit weit. Nachw.; Scholz GmbH-Gesetz 4. Aufl. § 47 Rdnr. 13; Haegele Rdnr. 228 mit weit.Nachw.) und demgemäß auch die Mitwirkung bei Satzungsänderungen (Soergel-Siebert BGB 10. Aufl. Rdnr. 38 zu § 2205 BGB ; vgl. BGH NJW 1959, 1820).
  • BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66

    Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
    Bei der von den Testamentsvollstreckern getroffenen Maßnahme kann zudem nicht außer Betracht bleiben, daß sich die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung im Sinn des § 2216 Abs. 1 BGB zwar nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, die Verwaltung aber weitgehend in das Ermessen des Testamentsvollstreckers gestellt ist, der in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden hat, ob eine Maßnahme wirtschaftlich geboten und für den verwalteten Nachlaß vorteilhaft ist (BGH WM 1967, 25/27; BGHZ 25, 275/283; Staudinger Rdnr. 4, Soergel-Siebert Rdnr. 3, Palandt Anm. 1, je zu § 2216 BGB ; Haegele Rdnrn. 101, 102; vgl. auch Heck AcP 141, 335/349).
  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
    Dabei hat das Landgericht mit Recht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß der Erblasser in die Testamentsvollstrecker seiner Wahl großes Vertrauen setzte und ihnen gegenüber den Vor- und Nacherben alle nach dem Gesetz überhaupt nur möglichen Rechte, also weitestgehende Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit einräumen wollte (vgl. BGH NJW 1969, 841/844 rechte Spalte).
  • RG, 28.10.1937 - IV 127/37

    1. Liegt ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB. vor, wenn eine Partei das Bestehen

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76
    Kann aber der Erbe andererseits mit dem Testamentsvollstrecker vereinbaren, daß sich dieser verpflichtet, zu einem bestimmten Termin auch schon vor dem im Testament vorgesehenen Zeitpunkt sein Amt niederzulegen (RGZ 156, 70/75), so darf erst recht dem Erblasser der hier gewählte Weg nicht versagt sein, über die vorzeitige Beendigung ihres Amts die Testamentsvollstrecker unter den angeordneten Voraussetzungen selbst entscheiden zu lassen.
  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Das Nachlaßgericht hat sich jedoch mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amts Voraussetzung ist für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung wie die Entlassung des Testamentsvollstreckers (BayObLGZ 1953, 357/362; 1956, 186/190; 1965, 377/389; 1976, 67/71; OLG Köln aaO; MünchKomm/Brandner RdNr. 13, BGB-RGRK/Kregel 12. Aufl. RdNr. 3, Staudinger/Reimann RdNr. 32, Soergel/Damrau RdNr. 18, je zu § 2227; Palandt/Edenhofer aaO), denn für eine Entlassung aus dem bereits beendeten Amt ist kein Raum mehr (BayObLGZ 1953, 357/362 und 1976, 67/71; OLG Hamm aaO).

    Daher muß die Rechtsnatur der hier angeordneten Testamentsvollstreckung (vgl. zu den verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung BayObLGZ 1956, 186/189; 1976, 67/71; 1986, 34/38) durch Auslegung des Testaments ermittelt werden (vgl. Soergel/Damrau § 2209 RdNr. 2), wobei für die Feststellung des Erblasserwillens die allgemeinen Auslegungsregeln gelten (Staudinger/Reimann RdNr. 7, MünchKomm/Brandner RdNr. 7, je zu § 2209).

    Das Beschwerdegericht geht von einer zu engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs (BayObLGZ 1976, 67/74) "wichtiger Grund" im Sinn von § 2227 Abs. 1 BGB aus.

    Darin liegt eine Gesetzesverletzung, über die das Rechtsbeschwerdegericht zu befinden hat (BayObLGZ 1969, 65/68 f. und 1976, 67/74; Keidel/Kuntze RdNr. 30, Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 25, je zu § 27).

    Indes ist eine grobe Pflichtverletzung (ebenso wie die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung) nur ein im Gesetz ( § 2227 Abs. 1 BGB ) genannter Beispielsfall eines wichtigen Grundes (vgl. BayObLGZ 1976, 67/73; Palandt/Edenhofer § 2227 Anm. 2).

    Liegt ein wichtiger Grund für die Entlassung vor, so hat das Nachlaßgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe dafür sprechen, den bestellten Testamentsvollstrecker in seinem Amt zu belassen (BayObLGZ 1957, 317/321; 1976, 67/74; BayObLG FamRZ 1987, 101/104).

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (vgl. zu allem BayObLGZ 1976, 67/73 f. und 1985, 298/302 f. sowie BayObLG FamRZ 1989, 668/669 und 1991, 490 f.).

    a) Sie setzt eine erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten - voraus (BayObLG FamRZ 1991, 615/616) und kann in jedem Verhalten bestehen, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet (BayObLGZ 1976, 67/73).

    Verstöße gegen solche Anordnungen oder die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung können eine grobe Pflichtverletzung begründen (vgl. OLG Zweibrücken aaO und BayObLGZ 1976, 67/73).

    Denn auch insoweit ist der Inhalt der letztwilligen Verfügung durch Auslegung zu ermitteln (BayObLGZ 1976, 67/74 f.).

    Ihm sind jedoch bei der Auslegung Rechtsfehler unterlaufen, da es nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BayObLGZ 1976, 67/75).

    Hierfür muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1976, 67/75 und ständige Rechtsprechung des Senats).

  • BayObLG, 07.11.1980 - BReg. 1 Z 64/80

    Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins; Letztwillige

    Dabei entscheidet das Gericht - und das in den durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen vollständig an die Stelle des Nachlaßgerichts tretende Beschwerdegericht (BayObLGZ 1966, 435/440 m.Nachw.; 1976, 67/72) - über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Erbrechts nach freier Überzeugung (Palandt BGB 39. Aufl. § 2359 Anm. 1).

    Für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist in erster Linie die allgemeine Auslegungsregel des § 133 BGB maßgebend; d.h. es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (RGZ 70, 391/394; BayObLGZ 1967, 1/6; 1976, 67/75).

    Nur in diesem Rahmen unterliegt sie der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH LM a.a.O.; BayObLGZ 1976, 67/75 f.).

    Wenngleich eine letztwillige Verfügung auch in die Wunschform gekleidet sein kann (BGH LM § 2084 BGB Nr. 13; BayObLGZ 1976, 67/77; Palandt § 2084 BGB Anm. 3 c), so konnte die Beschwerdekammer aus den sprachlich eindeutigen Anweisungen in den Nrn. 1 bis 3 des Testaments auf den fehlenden Rechtsbindungswillen in der Nr. 4 schließen.

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