Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) 1Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. 2Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
Rechtsprechung zu § 83 InsO
29 Entscheidungen zu § 83 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten ...
- FG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - 1 K 533/09
Zuordnung der Umsatzsteuerforderung als Insolvenzforderung oder als ...
- BGH, 16.03.2022 - IV ZB 27/21
Recht zur Ausschlagung der Erbschaft als ein allein dem Erben bzw. seinen ...
- BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05
Rechtsfolgen der Insolvenz des Erben für den Nachlass
- FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 3087/14
Nichtigkeit eines Insolvenzforderungen betreffenden Steuerbescheides
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit
- BFH, 05.04.2017 - II R 30/15
- BGH, 25.06.2009 - IX ZB 196/08
Qualifizierung eines Verzichts auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ...
Zum selben Verfahren:
- LG Tübingen, 18.07.2008 - 5 T 20/08
Restschuldbefreiung einer mit reduziertem Lehrauftrag tätigen Grundschullehrerin
- LG Tübingen, 18.07.2008 - 5 T 20/08
- BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10
Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers
- FG Niedersachsen, 12.07.2013 - 3 K 436/12
Festsetzung einer während eines Insolvenzverfahrens entstandenen Erbschaftsteuer
§ 83 InsO in Nachschlagewerken
- § 83 InsO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbausschlagung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 83 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- §§ 1922 ff. (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 83 I 1)