Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) 1Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. 2Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) 1Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. 2Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
Rechtsprechung zu § 89 InsO
604 Entscheidungen zu § 89 InsO in unserer Datenbank:
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Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die ...
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- BGH, 09.03.2023 - IX ZR 86/22
- AG Göttingen, 26.10.2018 - 74 IK 155/18
Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Verstoß gegen das ...
- BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
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- AG Dortmund, 12.09.2017 - 729 OWi 107/17
Insolvenzverfahren, Erzwingungshaft, Zulässigkeit
- LG Stuttgart, 10.06.2020 - 9 Qs 29/20
Bußgeldverfahren: Anordnung von Erzwingungshaft nach Eröffnung des ...
- BGH, 25.09.2014 - IX ZB 117/12
Insolvenz des Versicherungsnehmers: Einzelzwangsvollstreckung wegen einer ...
- BGH, 02.12.2021 - IX ZB 10/21
Wie kann die Verstrickung einer gepfändeten Forderung während des ...
Querverweise
Auf § 89 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Restschuldbefreiung
- § 300a (Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 89 InsO:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 20 (Wirkungen der Anerkennung) (zu §§ 89 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 766 (Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung) (zu § 89 III 1)