Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) 1Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. 2Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. 3Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) 1Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. 2Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
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Rechtsprechung zu § 95 InsO
362 Entscheidungen zu § 95 InsO in unserer Datenbank:
- AG Essen, 08.09.2026 - 130 C 4/26
Aufrechnung unzulässig wegen synallagmatischer Leistungspflichten?
- VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
Insolvenz und Aufrechnung mit Gewerbesteuerschulden
- BSG, 03.12.2024 - B 2 U 11/22 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderung - Verletztenrente - ...
- OVG Sachsen, 10.04.2024 - 6 A 91/23
Anordnung der sofortigen Vollziehung; Aufrechnung im Insolvenzverfahren
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 10.08.2022 - 6 D 18/22
Prozesskostenhilfe; Insolvenzverfahren; Aufrechnung; Anordnung der sofortigen ...
- OVG Sachsen, 10.08.2022 - 6 D 18/22
- AG Düsseldorf, 14.09.2023 - 37 C 157/23
Aufrechnungsverbote Insolvenz
- FG Münster, 14.02.2023 - 2 K 2804/21
Verfahrensrecht - Darf das Finanzamt mit Steuerforderungen gegen ...
- BGH, 03.03.2016 - IX ZR 132/15
Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider ...
- FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
Aufrechnungsmöglichkeit der Finanzverwaltung mit Körperschaftsteuerguthaben nach ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.02.2011 - I R 38/10
Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren
- BFH, 23.02.2011 - I R 38/10
Querverweise
Auf § 95 InsO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 95 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 41 (Nicht fällige Forderungen)