Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) 1Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
berechtigte § 52Ausfall der Absonderungs-
berechtigten § 53Massegläubiger § 54Kosten des Insolvenzverfahrens § 55Sonstige Masse-
verbindlichkeiten
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Rechtsprechung zu § 41 InsO
227 Entscheidungen zu § 41 InsO in unserer Datenbank:
- BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor
Zum selben Verfahren:
- ArbG Reutlingen, 28.01.2020 - 7 Ca 251/19
Vorfälligkeitszinsen bei auf den Pensionssicherungsverein übergegangenen ...
- LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 2/20
Zur Insolvenzsicherung übergegangene Betriebsrentenansprüche - Schätzung des ...
- ArbG Reutlingen, 28.01.2020 - 7 Ca 251/19
- BFH, 23.07.2020 - V R 44/19
Haftung bei Forderungsabtretung
- BGH, 12.01.2017 - IX ZR 130/16
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Kündigung eines unverzinslichen Darlehens
- OLG Frankfurt, 09.04.2026 - 3 U 117/25
Regelung in Insolvenzplan zur Nichterfüllung vor Insolvenzeröffnung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Gießen, 19.09.2025 - 2 O 312/24
- OLG Frankfurt, 16.02.2026 - 3 U 117/25
(Wieder-)Aufnahme von Gaslieferungsverträgen mit Biomethan nach einem ...
- OLG München, 04.06.2018 - 23 U 1542/17
Außenhaftung des Kommanditisten - Nachweis der Gläubigerforderung durch ...
Querverweise
Auf § 41 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 46 (Wiederkehrende Leistungen)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 95 (Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 238 (Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger)