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Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
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§ 37
Gesamtgut bei Gütergemeinschaft

(1) 1Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. 2Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. 3Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.

(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.

(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010), in Kraft getreten am 26.11.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.11.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner20.11.2015BGBl. I S. 2010

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Rechtsprechung zu § 37 InsO

35 Entscheidungen zu § 37 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 37 InsO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Allgemeine Vorschriften
                  §§ 1421 ff. (Verwaltung des Gesamtguts) (zu § 37 I)
                Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
                  §§ 1450 ff. (Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten) (zu § 37 II)
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  §§ 1483 ff. (Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft) (zu § 37 III)
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