Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
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Textdarstellung

  

§ 54
Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Rechtsprechung zu § 54 InsO

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Querverweise

Auf § 54 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eigenverwaltung
        § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 324 (Masseverbindlichkeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 54 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 26 I 1 (Abweisung mangels Masse)
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          §§ 63 ff. (Vergütung des Insolvenzverwalters) (zu § 54 Nr. 2)
          § 73 (Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses) (zu § 54 Nr. 2)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 86 I Nr. 3 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Einstellung des Verfahrens
          § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)
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