Insolvenzordnung
8. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285) |
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) 1Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. 2Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. 3§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. 2Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
bedürftigkeit § 278Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 279Gegenseitige Verträge § 280Haftung. Insolvenzanfechtung § 281Unterrichtung der Gläubiger § 282Verwertung von Sicherungsgut § 283Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 284Insolvenzplan § 285Masseunzulänglichkeit
Rechtsprechung zu § 274 InsO
73 Entscheidungen zu § 274 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14
Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; ...
- BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 04.08.2016 - 1 O 79/16
Außenhaftung des Sanierungsgeschäftsführers hinsichtlich Schadensersatzanspruchs ...
- OLG Düsseldorf, 07.09.2017 - 16 U 33/17
Persönliche Haftung des neu bestellten Sanierungs-Geschäftsführers einer GmbH
- LG Düsseldorf, 04.08.2016 - 1 O 79/16
- BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15
Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des ...
- AG Münster, 18.01.2016 - 74 IN 65/14
Vergütung des vorläufigen Sachwalters; Basisvergütung; Vermögensgegenstände, an ...
- BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter ...
- BGH, 22.09.2016 - IX ZB 71/14
Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung ...
- BGH, 10.06.2020 - AnwZ (Brfg) 1/20
Zu den Anforderungen an die bereits erfolgten Bestallungen als Insolvenzverwalter ...
- FG Münster, 16.05.2018 - 7 K 783/17
Geschäftsführerhaftung bei Bestellung eines vorläufigen Sachwalters
Querverweise
Auf § 274 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eigenverwaltung
- § 270b (Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung)