Insolvenzordnung
| 8. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285) |
(1) 1Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. 2Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. 3Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
(2) 1Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. 2Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. 3Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. 4Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um rechtsfähige Personengesellschaften handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
| 01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
planung § 270bAnordnung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270cVorläufiges Eigenverwaltungs-
verfahren § 270dVorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm § 270eAufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270fAnordnung der Eigenverwaltung § 270gEigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern § 271Nachträgliche Anordnung § 272Aufhebung der Anordnung § 273Öffentliche Bekanntmachung § 274Rechtsstellung des Sachwalters § 275Mitwirkung des Sachwalters § 276Mitwirkung des Gläubigerausschusses § 276aMitwirkung der Überwachungsorgane § 277Anordnung der Zustimmungs-
bedürftigkeit § 278Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 279Gegenseitige Verträge § 280Haftung. Insolvenzanfechtung § 281Unterrichtung der Gläubiger § 282Verwertung von Sicherungsgut § 283Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 284Insolvenzplan § 285Masseunzulänglichkeit
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Rechtsprechung zu § 276a InsO
25 Entscheidungen zu § 276a InsO in unserer Datenbank:
- BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17
Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 07.09.2017 - 5 K 3123/15
Umsatzsteuer: Anordnung der Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerliche Organschaft
- FG Münster, 07.09.2017 - 5 K 3123/15
- OLG Düsseldorf, 11.11.2024 - 12 U 15/24
Begründung von Masseverbindlichkeiten
- AG München, 19.03.2018 - HRB 226715
Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung nach Anordnung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 14.05.2018 - 31 Wx 122/18
Einberufungsverlangen einer Aktionärsminderheit
- OLG München, 14.05.2018 - 31 Wx 122/18
- BFH, 15.12.2016 - V R 14/16
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
§§ 16- Abs.2, 270 Abs.1 Ziff.1, 272, 274 Abs.3, 275 Abs.1 u.2, ...
- FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12
- BGH, 03.12.2019 - II ZR 457/18
Keine Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Veräußerungen eines ...
- BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters
- OLG München, 09.08.2018 - 7 U 2697/18
Befugnisse des Aufsichtsrats in der Eigenverwaltung
Querverweise
Auf § 276a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)