Insolvenzordnung

   8. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)   
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https://dejure.org/gesetze/InsO/280.html
§ 280 InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/280.html)
§ 280 InsO
§ 280 Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/280.html)
§ 280 Insolvenzordnung
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§ 280
Haftung. Insolvenzanfechtung

Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.

Rechtsprechung zu § 280 InsO

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