Insolvenzordnung
| 8. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285) |
(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
(2) 1Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. 2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
(3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.07.2022 | Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften | 20.07.2022 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 |
planung § 270bAnordnung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270cVorläufiges Eigenverwaltungs-
verfahren § 270dVorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm § 270eAufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270fAnordnung der Eigenverwaltung § 270gEigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern § 271Nachträgliche Anordnung § 272Aufhebung der Anordnung § 273Öffentliche Bekanntmachung § 274Rechtsstellung des Sachwalters § 275Mitwirkung des Sachwalters § 276Mitwirkung des Gläubigerausschusses § 276aMitwirkung der Überwachungsorgane § 277Anordnung der Zustimmungs-
bedürftigkeit § 278Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 279Gegenseitige Verträge § 280Haftung. Insolvenzanfechtung § 281Unterrichtung der Gläubiger § 282Verwertung von Sicherungsgut § 283Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 284Insolvenzplan § 285Masseunzulänglichkeit
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Rechtsprechung zu § 270f InsO
11 Entscheidungen zu § 270f InsO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 15.06.2021 - 24 U 74/20
Kündigung eines Bauvertrages nach einem Eigeninsolvenzantrag des Auftraggebers ...
- OLG Düsseldorf, 07.09.2017 - 16 U 33/17
Persönliche Haftung des neu bestellten Sanierungs-Geschäftsführers einer GmbH
- BGH, 27.01.2022 - IX ZB 41/21
Anfechtung der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines ...
- AGH Bayern, 27.11.2008 - BayAGH I - 30/08
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
- BGH, 22.06.2017 - IX ZB 82/16
Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht: ...
- LG Bonn, 08.08.2025 - 7 O 302/24
Wann verjährt die Bürgschaftsforderung bei Insolvenz des Hauptschuldners?
- BGH, 05.05.2022 - IX ZR 142/21
Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen
- BGH, 05.05.2022 - IX ZR 147/21
Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen
- BGH, 05.05.2022 - IX ZR 140/21 Corona
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens
Querverweise
Auf § 270f InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eigenverwaltung
- § 272 (Aufhebung der Anordnung)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)