Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53
Massegläubiger

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Rechtsprechung zu § 53 InsO

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Querverweise

Auf § 53 InsO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 53 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 86 I Nr. 3 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)
          § 90 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 206 (Ausschluß von Massegläubigern)
        Einstellung des Verfahrens
          § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)
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