Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
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Rechtsprechung zu § 90 InsO
61 Entscheidungen zu § 90 InsO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 07.08.2014 - 15 V 75/14
Verbot der Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen aufgrund von § 90 Abs. 1 ...
- BayObLG, 17.03.2025 - 101 W 136/24
Handlungen des Insolvenzverwalters, Informationsanspruch, ...
- OLG Schleswig, 30.04.2024 - 9 U 86/23
Unentgeltlichkeit in einem Drei-Personen-Verhältnis bei Insolvenzanfechtung
- BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18
Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG
- FG Hamburg, 23.08.2024 - 2 K 22/22
Gewerbesteuer, Insolvenzrecht: Grundsätze der Verteilung einer vom ...
- FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15
Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und ...
- FG Niedersachsen, 07.03.2017 - 13 K 178/15
Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung ...
- VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
- VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18
Schmutzwasserbeitrag
- VG Ansbach, 04.08.2023 - AN 1 K 22.02577
Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Eröffnung eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 90 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 90 II Nr. 1 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten) (zu § 90 II Nr. 1)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 210 (Vollstreckungsverbot)