Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 |
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
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Rechtsprechung zu § 88 InsO
243 Entscheidungen zu § 88 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 16.11.2018 - 8 W 218/17
Voraussetzungen der Löschung eines von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre ...
- BayObLG, 11.09.2025 - 101 W 136/24
Klärungsbedürftigkeit, Gesellschafterbeschluss, Insolvenzgläubiger, ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 17.03.2025 - 101 W 136/24
Handlungen des Insolvenzverwalters, Informationsanspruch, ...
- BayObLG, 17.03.2025 - 101 W 136/24
- BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten ...
- BSG, 14.11.2024 - B 1 KR 1/24 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessführungsbefugnis - Insolvenzverfahren in ...
- AG Marburg, 07.04.2019 - 22 IK 237/18
Eine gemäß § 88 InsO unwirksame Pfändungsmaßnahme kann im Erinnerungsverfahren ...
- BGH, 02.05.2019 - IX ZB 67/18
Zur Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die Anzeige der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 26.06.2018 - 18 W 79/18
Kein nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses für KFB bei ...
- OLG Frankfurt, 26.06.2018 - 18 W 79/18
- OLG Saarbrücken, 22.07.2024 - 5 W 28/24
Grundbucheintragung: Anwendbarkeit des insolvenzrechtlichen ...
- BGH, 13.06.2013 - V ZA 24/12
Notwendigkeit einer Entscheidung des Prozessgerichts über die Unrichtigkeit der ...
§ 88 InsO in Nachschlagewerken
- § 88 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rückschlagsperre
Querverweise
Auf § 88 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 139 (Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46c (Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen)
Redaktionelle Querverweise zu § 88 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 II Nr. 3 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)