Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 |
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
Rechtsprechung zu § 88 InsO
227 Entscheidungen zu § 88 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17
Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten ...
- OLG Stuttgart, 16.11.2018 - 8 W 218/17
Voraussetzungen der Löschung eines von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre ...
- BGH, 13.06.2013 - V ZA 24/12
Notwendigkeit einer Entscheidung des Prozessgerichts über die Unrichtigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 20 W 415/11
Grundbuch: Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO - Rückschlagsperre
- OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 20 W 415/11
- BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
Drittschuldnerklage - Insolvenz - Vollstreckungsverbot
- BGH, 02.05.2019 - IX ZB 67/18
Zur Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die Anzeige der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 26.06.2018 - 18 W 79/18
Kein nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses für KFB bei ...
- OLG Frankfurt, 26.06.2018 - 18 W 79/18
- OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
Grundbuchberichtigung: Nachweis des für die insolvenzrechtliche Rückschlagsperre ...
- KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13
Dinglicher Arrest und Insolvenzverfahren
- BGH, 19.11.2020 - IX ZR 210/19
Insolvenz: Wie geht es mit Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung weiter?
§ 88 InsO in Nachschlagewerken
- § 88 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rückschlagsperre
Querverweise
Auf § 88 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 139 (Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46c (Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen)
Redaktionelle Querverweise zu § 88 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 II Nr. 3 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)