Insolvenzordnung
10. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 314) |
(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. 2Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
plans § 309Ersetzung der Zustimmung § 310Kosten § 311Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag § 312(weggefallen) § 313(weggefallen) § 314(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 304 InsO
395 Entscheidungen zu § 304 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.01.2011 - IX ZR 238/08
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- OLG Naumburg, 17.01.2008 - 1 U 74/07
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§ 304 InsO in Nachschlagewerken
- § 304 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Privatinsolvenz
Querverweise
Auf § 304 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 88 (Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung)
- Eigenverwaltung
- § 270 (Grundsatz)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3a (Sanierungserträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 304 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher)