(1) 1Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. 2Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. 3Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.
(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.
(3) 1Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. 2Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Rechtsprechung zu § 308 InsO
134 Entscheidungen zu § 308 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2011 - VII ZB 118/09
Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungseinstellung auf Grund eines ...
- BGH, 21.02.2008 - IX ZR 202/06
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Pfändungsschutz hinsichtlich des ...
- BGH, 13.07.2006 - IX ZB 66/04
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über ...
- AG Göttingen, 26.09.2001 - 74 IK 56/01
Verbraucherinsolvenzverfahren: Sofortige Beschwerde gegen Zustimmungsersetzung; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Göttingen, 18.10.2001 - 10 T 67/01
Schuldenbereinigungsplan: Unterlassen der Stellungnahme zu einem unvollständigen ...
- LG Göttingen, 18.10.2001 - 10 T 67/01
- FG Düsseldorf, 08.12.2006 - 18 K 2707/05
- AG Göttingen, 01.11.2005 - 71 IN 79/05
Abschließende Aufzählung der Versagungsgründe in § 290 InsO
- BGH, 17.09.2015 - AnwZ (Brfg) 29/15
Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Wegfall des ...
- FG Sachsen-Anhalt, 28.03.2012 - 2 K 1134/11
Aufrechnung während des insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens
- BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11
Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher ...
Querverweise
Auf § 308 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- § 307 (Zustellung an die Gläubiger)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 251 (Vollstreckbare Verwaltungsakte)