Insolvenzordnung
| 10. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 314) |
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
plans § 309Ersetzung der Zustimmung § 310Kosten § 311Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag § 312(weggefallen) § 313(weggefallen) § 314(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 305a InsO
3 Entscheidungen zu § 305a InsO in unserer Datenbank:
- AG Hannover, 27.12.2017 - 908 IK 778/17
Für den Zeitpunkt des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist ...
- AG Hannover, 30.10.2017 - 908 IK 820/17
Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
- LG Hamburg, 02.01.2017 - 326 T 149/16
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Mitteilung über ...
Querverweise
Auf § 305a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)