Insolvenzordnung
9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a) |
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1Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. 2Eingetragen werden Schuldner,
1. | denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist, | |
2. | deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist. |
3Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. 4§ 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren vom 05.06.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren | 05.06.2017 | |
01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 |
§ 286Grundsatz
§ 287Antrag des Schuldners
§ 287aEntscheidung des Insolvenzgerichts
§ 287bErwerbsobliegenheit des Schuldners
§ 288Bestimmung des Treuhänders
§ 289Einstellung des Insolvenzverfahrens
§ 290Versagung der Restschuldbefreiung
§ 291(weggefallen)
§ 292Rechtsstellung des Treuhänders
§ 293Vergütung des Treuhänders
§ 294Gleichbehandlung der Gläubiger
§ 295Obliegenheiten des Schuldners
§ 295aObliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
§ 296Verstoß gegen Obliegenheiten
§ 297Insolvenzstraftaten
§ 297aNachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
§ 298Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
§ 299Vorzeitige Beendigung
§ 300Entscheidung über die Restschuldbefreiung
§ 300aNeuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
§ 301Wirkung der Restschuldbefreiung
§ 302Ausgenommene Forderungen
§ 303Widerruf der Restschuldbefreiung
§ 303aEintragung in das Schuldnerverzeichnis
Rechtsprechung zu § 303a InsO
2 Entscheidungen zu § 303a InsO in unserer Datenbank:
- AG Göttingen, 21.10.2014 - 74 IK 208/14
Zeitpunkt einer Versagung nach § 290 I Nr. 5 InsO
- AG Hannover, 10.07.2017 - 909 IK 1129/14
Befugnis eines Inkassounternehmens zur Vertretung des Gläubigers im Rahmen eines ...
Querverweise
Auf § 303a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Restschuldbefreiung
- § 286 (Grundsatz)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Schuldnerverzeichnis
- § 882b (Inhalt des Schuldnerverzeichnisses)