Insolvenzordnung

   9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a)   
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Textdarstellung

  

§ 286
Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3328), in Kraft getreten am 01.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht22.12.2020BGBl. I S. 3328

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Querverweise

Auf § 286 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)

Redaktionelle Querverweise zu § 286 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 4a ff. (Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens) (zu §§ 286 ff)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 201 III (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung) (zu §§ 286 ff)
     
      Internationales Insolvenzrecht
        Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
          § 355 I (Restschuldbefreiung. Insolvenzplan) (zu §§ 286 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 8b II Nr. 11 (Unternehmensregister) (zu §§ 286 ff)
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