Insolvenzordnung
| 12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
| 3. Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358) |
(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.
(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
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Rechtsprechung zu § 355 InsO
Entscheidung zu § 355 InsO in unserer Datenbank:
- AG Göttingen, 06.12.2010 - 74 IE 1/10
Für die Glaubhaftmachung des besonderen Interesses an der Eröffnung eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 355 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- §§ 217 ff. (Grundsatz) (zu § 355 II)
- Restschuldbefreiung
- §§ 286 ff. (Grundsatz) (zu § 355 I)