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Insolvenzordnung

   12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)   
   3. Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung
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§ 355
Restschuldbefreiung. Insolvenzplan

(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.

(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003 (BGBl. I S. 345), in Kraft getreten am 20.03.2003 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.03.2003Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts14.03.2003BGBl. I S. 345

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Rechtsprechung zu § 355 InsO

Entscheidung zu § 355 InsO in unserer Datenbank:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 355 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Insolvenzplan
        Aufstellung des Plans
          §§ 217 ff. (Grundsatz) (zu § 355 II)
     
      Restschuldbefreiung
        §§ 286 ff. (Grundsatz) (zu § 355 I)
Was ist das?

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