Insolvenzordnung
12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
3. Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358) |
(1) 1Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. 2Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.
(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.
(3) 1Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. 3§ 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
Rechtsprechung zu § 357 InsO
Entscheidung zu § 357 InsO in unserer Datenbank:
- AG Düsseldorf, 15.12.2010 - 48 C 1908/09
Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit bei verbundenen Verträgen
Querverweise
Auf § 357 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Internationales Insolvenzrecht
- Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
- § 356 (Sekundärinsolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 357 InsO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 58 III 1 (Insolvenzverfahren)