Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
(1) 1Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. 2Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. 3Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.
(2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.
(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.
berechtigten § 223aGruppeninterne Drittsicherheiten § 224Rechte der Insolvenzgläubiger § 225Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 225aRechte der Anteilsinhaber § 226Gleichbehandlung der Beteiligten § 227Haftung des Schuldners § 228Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230Weitere Anlagen § 231Zurückweisung des Plans § 232Stellungnahmen zum Plan § 233Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234Niederlegung des Plans
Rechtsprechung zu § 218 InsO
59 Entscheidungen zu § 218 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 27.12.2016 - 10 U 97/16
Wirkungen der Insolvenzeröffnung für eine GmbH: Erfolgte Ausgabe von ...
- BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21
Gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiung nach den ...
- BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
- FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 54/14
Einkommensteuer: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt ...
- OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
Rechtsstreit über die Rechtsbeständigkeit eines gerichtlich bestätigten ...
- AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
- BGH, 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15
Justizverwaltung: Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste des ...
- OLG München, 14.05.2018 - 31 Wx 122/18
Einberufungsverlangen einer Aktionärsminderheit
- BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren ...
- BGH, 15.10.2020 - IX AR (VZ) 2/19
Glaubhaftmachen eines rechtlichen Interesses eines Kommanditisten für die ...
Querverweise
Auf § 218 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Internationales Insolvenzrecht
- Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
- § 357 (Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 218 InsO:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
- § 30d I 1 Nr. 3, II