Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
(1) 1Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
2Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
berechtigten § 223aGruppeninterne Drittsicherheiten § 224Rechte der Insolvenzgläubiger § 225Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 225aRechte der Anteilsinhaber § 226Gleichbehandlung der Beteiligten § 227Haftung des Schuldners § 228Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230Weitere Anlagen § 231Zurückweisung des Plans § 232Stellungnahmen zum Plan § 233Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234Niederlegung des Plans
Rechtsprechung zu § 231 InsO
85 Entscheidungen zu § 231 InsO in unserer Datenbank:
- AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 20.05.2014 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
- BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: ...
- LG Hamburg, 30.10.2014 - 326 T 87/14
- LG Hamburg, 07.02.2018 - 326 T 120/16
Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans: Bildung einer ...
- AG Hamburg, 20.05.2014 - 67c IN 232/13
- BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21
Gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiung nach den ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2017 - IX ZB 13/16
Insolvenzverfahren: Zurückweisung des Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren; ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bielefeld, 18.08.2015 - 43 IN 1320/03
Bestätigung des vorgelegten Insolvenzplans des Schuldners durch das Gericht
- BGH, 16.12.2010 - IX ZB 21/09
Insolvenzrecht: Prognose des Insolvenzgerichts bezüglich der Annahme des vom ...
- AG Bielefeld, 18.08.2015 - 43 IN 1320/03
Querverweise
Auf § 231 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 232 (Stellungnahmen zum Plan)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
- § 30d
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)