Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
1Soweit die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans durch die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse gefährdet würde, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters die Aussetzung der Verwertung und Verteilung an. 2Das Gericht sieht von der Aussetzung ab oder hebt sie auf, soweit mit ihr die Gefahr erheblicher Nachteile für die Masse verbunden ist oder soweit der Verwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung beantragt.
berechtigten § 223aGruppeninterne Drittsicherheiten § 224Rechte der Insolvenzgläubiger § 225Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 225aRechte der Anteilsinhaber § 226Gleichbehandlung der Beteiligten § 227Haftung des Schuldners § 228Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230Weitere Anlagen § 231Zurückweisung des Plans § 232Stellungnahmen zum Plan § 233Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234Niederlegung des Plans
Rechtsprechung zu § 233 InsO
11 Entscheidungen zu § 233 InsO in unserer Datenbank:
- FG München, 12.12.2007 - 1 K 4487/06
Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge der ...
- BGH, 21.07.2011 - IX ZB 128/10
Insolvenzverfahren: Beschlussaufhebungsverfahren für nichtige Beschlüsse der ...
- AG Dresden, 29.06.2009 - 531 IN 1090/09
- AG Augsburg, 28.07.2009 - 7 IN 393/09
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter Aufforderung der Gläubiger zur ...
- AG Ingolstadt, 23.01.2007 - IN 653/06
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Dachdeckermeisters
- AG Dresden, 31.07.2008 - 533 IN 3103/07
Gerichtliche Anordnungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gem. § 17 ...
- AG München, 14.06.2002 - 1502 IN 879/02
- AG Dresden, 19.02.2002 - 531 IN 2591/99
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
- AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
- AG München, 04.05.2004 - 1501 IE 1276/04
Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; ...
Querverweise
Auf § 233 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)