Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
1Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden. 2Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. 3Für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 entsprechend.
berechtigten § 223aGruppeninterne Drittsicherheiten § 224Rechte der Insolvenzgläubiger § 225Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 225aRechte der Anteilsinhaber § 226Gleichbehandlung der Beteiligten § 227Haftung des Schuldners § 228Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230Weitere Anlagen § 231Zurückweisung des Plans § 232Stellungnahmen zum Plan § 233Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234Niederlegung des Plans
Rechtsprechung zu § 228 InsO
5 Entscheidungen zu § 228 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer ...
- LG Hamburg, 18.08.2017 - 326 T 10/17
Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen Verstoßes gegen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2009 - 5 A 3363/07
Heranziehung eines Zahnarzts zu Versorgungsbeiträgen; Suspendierung der ...
- AG Düsseldorf, 07.01.2008 - 503 IN 221/02
Relevanz des Einwands einer Antragsstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung ...
- OLG Düsseldorf, 28.08.2006 - 3 Wx 137/06
Keine Eigentumsumschreibung aufgrund einer Auflassung im Vergleich nach § 278 ...
Querverweise
Auf § 228 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)