Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.
(2) 1Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. 2In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen.
(3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.
berechtigten § 223aGruppeninterne Drittsicherheiten § 224Rechte der Insolvenzgläubiger § 225Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 225aRechte der Anteilsinhaber § 226Gleichbehandlung der Beteiligten § 227Haftung des Schuldners § 228Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230Weitere Anlagen § 231Zurückweisung des Plans § 232Stellungnahmen zum Plan § 233Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234Niederlegung des Plans
Rechtsprechung zu § 226 InsO
19 Entscheidungen zu § 226 InsO in unserer Datenbank:
- AG Köln, 14.11.2017 - 73 IN 173/15
Bestätigung des Insolvenzplans bei Erreichen der erforderlichen Mehrheiten
- FG Düsseldorf, 12.08.2021 - 11 K 2335/19
Insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs durch die ...
- BGH, 03.12.2015 - IX ZA 32/14
Insolvenzplan: Ausschlussregelung für Gläubiger mit nicht angemeldeten ...
- BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: ...
- OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
Rechtsstreit über die Rechtsbeständigkeit eines gerichtlich bestätigten ...
- OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
Fehlendes Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung ...
- BFH, 22.10.2014 - I R 39/13
Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines ...
- FG Köln, 25.06.2019 - 1 K 2623/15
Nichtigkeit eines steuerrechtlichen Haftungsbescheids nach rechtskräftig ...
- AG Ludwigshafen, 26.01.2021 - 3a IN 139/19
Insolvenzplan: Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe der Kleingläubiger
- BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten ...
Querverweise
Auf § 226 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)