Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme, insbesondere zur Vergleichsrechnung, zu:
(2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.
(3) 1Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. 2Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.
(4) 1Das Gericht kann den in den Absätzen 1 und 2 Genannten den Plan bereits vor der Entscheidung nach § 231 zur Stellungnahme zuleiten. 2Enthält eine daraufhin eingehende Stellungnahme neuen Tatsachenvortrag, auf den das Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stützen will, hat das Gericht die Stellungnahme dem Planvorleger und den anderen nach Absatz 1 zur Stellungnahme Berechtigten zur Stellungnahme binnen einer Frist von höchstens einer Woche zuzuleiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
berechtigten § 223aGruppeninterne Drittsicherheiten § 224Rechte der Insolvenzgläubiger § 225Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 225aRechte der Anteilsinhaber § 226Gleichbehandlung der Beteiligten § 227Haftung des Schuldners § 228Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230Weitere Anlagen § 231Zurückweisung des Plans § 232Stellungnahmen zum Plan § 233Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234Niederlegung des Plans
Rechtsprechung zu § 232 InsO
17 Entscheidungen zu § 232 InsO in unserer Datenbank:
- AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
- BGH, 20.07.2017 - IX ZB 13/16
Insolvenzverfahren: Zurückweisung des Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren; ...
- BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21
Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen ...
- BGH, 30.06.2011 - IX ZB 30/10
Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht
- VG Frankfurt/Main, 23.08.2013 - 7 K 4127/12
Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)
- AG Hamburg, 20.12.2013 - 67g IN 419/12
Pflicht des vorläufigen Sachwalters zur Überwachung des Zahlungsverkehrs des ...
- BGH, 26.04.2018 - IX ZB 49/17
Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher ...
- BGH, 22.02.2007 - IX ZB 106/06
Bindung des Insolvenzverwalters an den Ansatz der Verwaltervergütung in einem vom ...
- LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 1822/03
- LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 1853/03
Rang von Nachteilsausgleichsansprüchen bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit in ...
Querverweise
Auf § 232 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 235 (Erörterungs- und Abstimmungstermin)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)