Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.
(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
berechtigten § 223aGruppeninterne Drittsicherheiten § 224Rechte der Insolvenzgläubiger § 225Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 225aRechte der Anteilsinhaber § 226Gleichbehandlung der Beteiligten § 227Haftung des Schuldners § 228Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230Weitere Anlagen § 231Zurückweisung des Plans § 232Stellungnahmen zum Plan § 233Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234Niederlegung des Plans
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Rechtsprechung zu § 225 InsO
27 Entscheidungen zu § 225 InsO in unserer Datenbank:
- LG Trier, 12.08.2026 - 5 Qs 77/26
Erzwingungshaft, Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- BGH, 13.11.2025 - IX ZR 127/24
Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen ...
- FG Düsseldorf, 12.08.2021 - 11 K 2335/19
Insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs durch die ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2024 - L 9 BA 6/21
Kostenbeschluss nach Hauptsachenerledigung - abhängige Beschäftigung einer ...
- AG Dortmund, 12.09.2017 - 729 OWi 107/17
Insolvenzverfahren, Erzwingungshaft, Zulässigkeit
- AG Bonn, 27.05.2014 - 99 IN 153/13
Benachteiligung durch den Insolovenzplan.
Zum selben Verfahren:
- AG Bonn, 14.11.2013 - 99 IN 153/13
Nachrangige Gläubiger, Versammlung, Schuldverschreibungsgläubiger
- LG Bonn, 30.01.2014 - 6 T 22/14
Gläubigerversammlung, gemeinsamer Vertreter
- AG Bonn, 14.11.2013 - 99 IN 153/13
- LG Stuttgart, 10.06.2020 - 9 Qs 29/20
Bußgeldverfahren: Anordnung von Erzwingungshaft nach Eröffnung des ...
Querverweise
Auf § 225 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 222 (Bildung von Gruppen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)