Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
(1) 1Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. 2Es ist zu unterscheiden zwischen
| 1. | den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird; | |
| 2. | den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern; | |
| 3. | den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen; | |
| 4. | den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden; | |
| 5. | den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten. |
(2) 1Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. 2Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. 3Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3) 1Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. 2Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
| 01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
berechtigten § 223aGruppeninterne Drittsicherheiten § 224Rechte der Insolvenzgläubiger § 225Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 225aRechte der Anteilsinhaber § 226Gleichbehandlung der Beteiligten § 227Haftung des Schuldners § 228Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230Weitere Anlagen § 231Zurückweisung des Plans § 232Stellungnahmen zum Plan § 233Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234Niederlegung des Plans
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Rechtsprechung zu § 222 InsO
60 Entscheidungen zu § 222 InsO in unserer Datenbank:
- AG Köln, 06.04.2016 - 74 IN 45/15
Die sachgerechte Abgrenzung der Gruppen der Gläubiger in einem Insolvenzplan
- FG Düsseldorf, 12.08.2021 - 11 K 2335/19
Insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs durch die ...
- AG Köln, 06.12.2023 - 75 IN 486/17
Zur Aufteilung von Gläubigern mit öffentlich-rechtlichen Forderungen in mehrere ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: ...
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 20.05.2014 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
- AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
- LG Hamburg, 07.02.2018 - 326 T 120/16
Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans: Bildung einer ...
- AG Hamburg, 20.05.2014 - 67c IN 232/13
- AG Ludwigshafen, 26.01.2021 - 3a IN 139/19
Insolvenzplan: Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe der Kleingläubiger
- AG Köln, 14.11.2017 - 73 IN 173/15
Bestätigung des Insolvenzplans bei Erreichen der erforderlichen Mehrheiten
Querverweise
Auf § 222 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 245 (Obstruktionsverbot)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)